Share

Lohnabrechnung 2026: Die Änderungen im Überblick

Ab 2026 treten zahlreiche Änderungen bei Lohn, Sozialversicherung und Steuern in Kraft, die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig sind. Dieser Beitrag enthält einen Überblick sowie eine kompakte Checkliste zur Vorbereitung.

Mindestlohn 2026: Das müssen Arbeitgeber wissen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dies betrifft alle geringfügig und regulär Beschäftigten und wirkt sich direkt auf die Lohnkosten und die Stundenplanung aus.

Minijob-Grenze 2026: Neue Verdienstobergrenze

Da der Mindestlohn und die Minijob-Grenze miteinander gekoppelt sind, erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro.

Die jährliche Höchstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitszeitmodelle anpassen, damit Minijobber diese Grenze bei der Lohnabrechnung 2026 nicht versehentlich überschreiten.

Mindestausbildungsvergütung 2026 für Azubis

Im Jahr 2026 beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 724 Euro. In den folgenden Lehrjahren steigt die Vergütung um 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent gegenüber dem ersten Lehrjahr. Tarifliche Abweichungen sind in einzelnen Branchen möglich.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Für die Lohnabrechnung 2026 gelten bundeseinheitlich folgende Werte:

Versicherungszweig Monatlich Jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Knappschaftliche Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €

Zusätzlich gilt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese beträgt 6.450 Euro pro Monat bzw. 77.400 Euro pro Jahr.

Beitragssätze 2026: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 14,6 Prozent, während der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,9 Prozent steigt.
  • In der Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz bei 3,6 Prozent, der Zuschlag für Kinderlose bei 0,6 Prozent und der Abschlag für Eltern ab dem zweiten Kind bei 0,25 Prozent je Kind, maximal jedoch 1 Prozent.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent), zur Rentenversicherung (18,6 Prozent) und die Insolvenzgeldumlage (0,15 Prozent) bleiben unverändert.

Diese Werte wurden durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 festgelegt und am 21. November 2025 vom Bundesrat bestätigt.

Grundfreibetrag 2026: Steuerliche Entlastung für Beschäftigte

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348 Euro, für Ehepaare bzw. Lebenspartner auf 24.696 Euro. Diese Werte wurden durch das Steuerfortentwicklungsgesetz festgelegt.

Durch die Anhebung der Grenzen (von 12.096/24.192 Euro im Jahr 2025) bleiben höhere Einkommen steuerfrei. Dies führt zu geringeren Lohnsteuerabzügen und höheren Nettolöhnen der Beschäftigten. Die Anpassung erfolgt automatisch in der Lohnabrechnung ab Januar 2026.

Verpflegungsmehraufwand und Sachbezugswerte 2026

Für Verpflegung gelten ab 2026 die folgenden Sachbezugswerte:

Mahlzeit Monatlich Kalendertäglich
Frühstück 71,00–71,10 € 2,37 €
Mittag- oder Abendessen 137,00–137,10 € 4,57 €
Vollverpflegung 345,00 € 11,50–11,51 €

Der bundeseinheitliche Wert für eine freie Unterkunft (inklusive Heizung und Beleuchtung) beträgt monatlich 285 Euro (täglich 9,50 Euro). Abweichend dazu kann der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden, wenn der Tabellenwert unbillig ist.

Bei Gemeinschaftsunterkünften gelten abgestufte Abschläge von bis zu 60 Prozent bei Mehrfachbelegung. Diese müssen bei mehreren Minderungen addiert werden.

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland bleiben unverändert: 14 Euro ab acht Stunden, 28 Euro bei 24 Stunden und 14 Euro für An- und Abreisetage. Die Auslandsreisepauschalen sollen für 2026 neu festgelegt werden, liegen aber noch nicht vor.

Entfernungspauschale steigt 2026

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale („Pendlerpauschaue“) dauerhaft auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer festgesetzt. Dies ist für Lohnsteuerfragen bei Fahrkostenzuschüssen und für die private Steuererklärung der Beschäftigten relevant.

Betriebsveranstaltungen 2026: Freibetrag weiterhin 110 Euro

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt bei 110 Euro je Mitarbeiter und Veranstaltung bestehen. Wird dieser Wert überschritten, ist der Mehrbetrag wie bisher mit 25 Prozent pauschal zu versteuern. Dies ist insbesondere für die Planung von Weihnachtsfeiern und Firmenevents wichtig.

Kinderkrankengeld: Mehr Tage für Eltern

Ab 2026 gelten folgende Regelungen zum Kinderkrankengeld:

  • 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind,
  • 30 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch insgesamt höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende pro Kalenderjahr.

Eltern erhalten Kinderkrankengeld auch, wenn sie ihr krankes Kind ins Krankenhaus begleiten. Diese Tage werden nicht auf den übrigen Anspruch angerechnet. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung.

Dienstwagen 2026: Steuerliche Förderung für Elektromobilität

Für rein elektrische Dienstwagen gilt weiterhin eine steuerliche Begünstigung. Bis zum 31. Dezember 2030 wird bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von maximal 100.000 Euro nur ein Viertel des Listenpreises zur Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen. Für Beschäftigte mit einem E-Dienstwagen bleibt das Modell somit attraktiv.

Die pauschalen Erstattungen für Ladekosten von Elektro- und Hybridfahrzeugen laufen allerdings zum 1. Januar 2026 aus. Unternehmen sollten daher ihre internen Regelungen zur Erstattung von Ladekosten (z. B. über die Reisekostenabrechnung oder individuelle Vereinbarungen) prüfen und an die Lohnabrechnung 2026 anpassen.

Sofortmeldepflicht im Friseur- und Kosmetikgewerbe

Ab dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikbetriebe zu den sofortmeldepflichtigen Branchen nach § 28a SGB IV. Für neue Beschäftigungsverhältnisse ist somit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Sofortmeldung an die Sozialversicherung erforderlich.

Um Bußgelder wegen verspäteter Meldungen zu vermeiden, sollten betroffene Betriebe ihre Onboarding-Prozesse, Checklisten für neue Mitarbeitende und gegebenenfalls eingesetzte Lohnabrechnungssoftware anpassen.

Aktivrente ab 2026: Geplante Neuerung im Blick behalten

Die Bundesregierung plant die Einführung einer „Aktivrente” ab 2026. Da die Details noch nicht endgültig feststehen, sollten Unternehmen die weitere Gesetzgebung verfolgen und sich bei Bedarf mit ihrer Steuerberatung oder ihrem Lohnbüro abstimmen.

Checkliste: Was KMU bis Ende 2025 prüfen sollten

  • Mindestlohn anpassen: Stundenlöhne prüfen und auf 13,90 Euro anheben; Arbeitsverträge und Lohnarten im System aktualisieren
  • Minijobber überprüfen: Verdienstobergrenze von 603 Euro monatlich berücksichtigen; Stundenumfang anpassen
  • Ausbildungsverträge kontrollieren: Vergütung im 1. Lehrjahr auf mindestens 724 Euro setzen; Steigerungen in Folgejahren einplanen; ggf. Tarifverträge prüfen
  • Lohnabrechnung aktualisieren: neue Beitragsbemessungsgrenzen hinterlegen; Beitragssätze (inkl. Zusatzbeitrag) prüfen; Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft anpassen
  • Reisekostenrichtlinie prüfen: Inlandspauschalen bestätigen; Platzhalter für neue Auslandsreisepauschalen einplanen
  • Dienstwagenregelungen überarbeiten: elektrische Dienstwagen steuerlich bewerten (Viertel-Regelung); neue Regelung für Ladekostenerstattungen definieren
  • Kinderkrankentage und Vertretung regeln: interne Prozesse für Krankmeldungen von Kindern anpassen; Vertretungskonzepte für längere Ausfallzeiten definieren
  • Branchenpflichten prüfen: als Friseur- oder Kosmetikbetrieb Sofortmeldeprozesse einführen; Checklisten für neue Mitarbeitende ergänzen

Weitere Informationen zur HS - Hamburger Software GmbH & Co. KG

Artikel vom 13.01.2026

Schlagwörter: KMU